Allgemeine Bedingungen

Stadtwerke Lambrecht Am 08. November 2006 ist die "Niederspannungs- anschlussverordnung" ("NAV", Artikel 1 der Verordnung) in Kraft getreten. Diese ist die Nachfolgeregelung zur "Allgemeinen Versorgungsbedingungen Elektrizitätsversorgung" ("AVBEltV").

Allgemeine Bedingungen (§18 EnWG) Strom

Es gelten die folgenden Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und die Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher:

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