Ersatzversorgung Erdgas

Ersatzversorgung Erdgas

Der Gesetzgeber hat die Ersatzversorgung in § 38 Abs. 2 und 3 EnWG neu geregelt. Hintergrund waren die extremen Anstiege der Börsenpreise Erdgas in den vergangenen Monaten und die damit verbundenen Beschaffungsrisiken für die Lieferanten. Die Preise der Ersatzversorgung können zum 01. und 15. eines Kalendermonats angepasst werden. Die Änderungen treten jeweils nach Veröffentlichung auf dieser Internetseite in Kraft.

 

Verbrauchspreise Erdgas im Überblick:

Ersatzversorgung bis 4.000 kWh/Jahr Cent/kWh netto Cent/kWh brutto
Verbrauchspreis ab 01.04.2024 Cent 14,72 Cent 17,52
Verbrauchspreis ab 01.01.2024 Cent 14,72 Cent 15,75
Ersatzversorgung ab 4.001 kWh/Jahr Cent/kWh netto Cent/kWh brutto
Verbrauchspreis ab 01.04.2024 Cent 12,43 Cent 14,79
Verbrauchspreis ab 01.01.2024 Cent 12,43 Cent 13,30

 

Grundpreise im Überblick:

Ersatzversorgung bis 4.000 kWh/Jahr Euro/Jahr netto Euro/Jahr brutto
Grundpreis ab 01.04.2024 EUR 109,21 EUR 129,96
Grundpreis ab 01.01.2024 EUR 109,21 EUR 116,85
Ersatzversorgung ab 4.001 kWh/Jahr Euro/Jahr netto Euro/Jahr brutto
Grundpreis ab 01.04.2024 EUR 341,21 EUR 406,04
Grundpreis ab 01.01.2024 EUR 341,21 EUR 365,09

 

HINWEISE

Die Bruttopreise sind inklusive der Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % bis 31.03.2024 bzw. 19 % ab 01.04.2024.

Die oben genannten Preise gelten für die Ersatzversorgung in Niederdruck ohne Leistungsmessung. Die Preise der Ersatzversorgung für RLM-Kunden in Niederdruck sowie die Angaben zu den berücksichtigten Beschaffungskosten sind dem jeweils gültigen Preisblatt im Download-Bereich zu entnehmen.

 

FAQ Ersatzversorgung Erdgas:

Was ist die Ersatzversorgung?

Die Ersatzversorgung ist eine Notversorgung, die in § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gesetzlich geregelt ist. Eine Ersatzversorgung mit Erdgas erfolgt dann, wenn Ihrem Energieverbrauch bzw. Ihrer Verbrauchsstelle kein bestimmter Liefervertrag oder ein Lieferant zugeordnet werden kann. Dies kann z. B. vorkommen bei Verzögerungen der Vertragsumstellung im Zuge des Lieferantenwechsels oder wenn ein Lieferant das Recht auf Netznutzung verliert. Für die Ersatzversorgung ist immer der Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet zuständig.

Wer hat ein Recht auf Ersatzversorgung?

Ein Recht auf Ersatzversorgung hat jeder Letztverbraucher, der Energie über das Netz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck bezieht. Damit ist die Ersatzversorgung z. B. weiter gefasst als die Grundversorgung, auf die nur Haushaltskunden (gemäß § 3 Nr. 22 EnWG) einen Anspruch haben.

Wie erfahre ich, ob ich in der Ersatzversorgung bin? Wie lange geht die Ersatzversorgung?

Über den Eintritt in die Ersatzversorgung werden Sie unverzüglich vom zuständigen Ersatzversorger (Grundversorger) informiert. Die Ersatzversorgung dauert längstens drei Monate – während dieser Zeit sollten Sie schnellstmöglichst einen neuen Energielieferanten beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.