Ersatzversorgung Strom

Ersatzversorgung Strom

Der Gesetzgeber hat die Ersatzversorgung in § 38 Abs. 2 und 3 EnWG neu geregelt. Hintergrund waren die extremen Anstiege der Börsenpreise Strom in den vergangenen Monaten und die damit verbundenen Beschaffungsrisiken für die Lieferanten. Die Preise der Ersatzversorgung können zum 01. und 15. eines Kalendermonats angepasst werden. Die Änderungen treten jeweils nach Veröffentlichung auf dieser Internetseite in Kraft.

 

Verbrauchspreise im Überblick:

Ersatzversorgung Strom Cent/kWh netto Cent/kWh brutto
Verbrauchspreis seit 01.02.2023 Cent 35,78 Cent 42,58

 

Grundpreise (für konventionelle Messeinrichtungen):

Ersatzversorgung bis 500 kWh/Jahr Euro/Jahr netto Euro/Jahr brutto
Einfachtarif EUR 119,20 EUR 141,85
Zeitzonentarif EUR 164,72 EUR 196,02
Ersatzversorgung ab 501 kWh/Jahr Euro/Jahr netto Euro/Jahr brutto
Einfachtarif EUR 194,20 EUR 231,10
Zeitzonentarif EUR 239,72 EUR 285,27

 

 

HINWEISE

Die Bruttopreise sind inklusive der Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

Weitere Informationen zur Preiszusammensetzung und die Angaben zu den berücksichtigten Beschaffungskosten sind dem jeweils gültigen Preisblatt im Download-Bereich zu entnehmen.

Die Grundpreise beinhalten die Kosten für den Messstellenbetrieb mit konventioneller Messeinrichtung. Ist beim Kunden eine moderne Messeinrichtung (mME) oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) installiert, gelten abweichende Grundpreise gemäß Preisblatt.

 

FAQ Ersatzversorgung Strom:

Was ist die Ersatzversorgung?

Die Ersatzversorgung ist eine Notversorgung, die in § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gesetzlich geregelt ist. Eine Ersatzversorgung mit elektrischer Energie erfolgt dann, wenn Ihrem Energieverbrauch bzw. Ihrer Verbrauchsstelle kein bestimmter Liefervertrag oder ein Lieferant zugeordnet werden kann. Dies kann z. B. vorkommen bei Verzögerungen der Vertragsumstellung im Zuge des Lieferantenwechsels oder wenn ein Lieferant das Recht auf Netznutzung verliert. Für die Ersatzversorgung ist immer der Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet zuständig.

Wer hat ein Recht auf Ersatzversorgung?

Ein Recht auf Ersatzversorgung hat jeder Letztverbraucher, der Energie über das Netz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung bezieht. Damit ist die Ersatzversorgung z. B. weiter gefasst als die Grundversorgung, auf die nur Haushaltskunden (gemäß § 3 Nr. 22 EnWG) einen Anspruch haben.

Wie erfahre ich, ob ich in der Ersatzversorgung bin? Wie lange geht die Ersatzversorgung?

Über den Eintritt in die Ersatzversorgung werden Sie unverzüglich vom zuständigen Ersatzversorger (Grundversorger) informiert. Die Ersatzversorgung dauert längstens drei Monate – während dieser Zeit sollten Sie schnellstmöglichst einen neuen Energielieferanten beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.